Osservatorio delle libertà ed istituzioni religiose

Olir

Osservatorio delle Libertà ed Istituzioni Religiose

Documenti • 27 Maggio 2004

Legge 01 aprile 2004

Gesetzesbeschluss des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 13/3091

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes

Der Landtag hat am 1. April 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. S.397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBI. S.359), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des 5. Teils und des Abschnitts A des 5. Teils wird jeweils das Wort „Lehrer” durch das Wort „Lehrkräfte” ersetzt. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst.

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils das Wort „Lehrer” durch das Wort “Lehrkräfte” ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefugt:

„(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 durfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äuberen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität das Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleiehbereehtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erzichungsauftrags nach Artikel 12 Abs. I, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs.1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendlandischer Bildungs – und Kultrurwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Setz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

(3) Die Ernennung eines Bewerbers nach § 9 des Landesbeamtengesetzes für eine Tätigkeit an offentlichen Schulen nach § 2 Abs. I setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass er die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 2 in sciner gesamten, voraussichtlichen Dienstzeit bietet. Für die Versetzung einer Lehrkraft eines anderen Dienstherrn in den baden-wÜrttembergischen Schuldienst gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt können auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentlichc Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht entgegenstehen.

(5) Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.”

C) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6;
gleichzeitig werden die Worte „Der Lehrer trägt” durch die Worte „Die Lehrkräfte tragen”, die Worte „Verfassung von Baden-Württemberg” durch die Worte „Verfassung des Landes Baden-Württemberg” und das Wort „ihn” durch das Wort „sie” ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach sciner Verkündung in Kraft.